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CH-LU
§ 1 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen - Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen · Geltungsbereich
1. Die folgenden Bestimmungen sind auf die behördlich oder richterlich angeordnete (freiwillige) öffentliche Versteigerung sowie die freiwillige öffentliche Versteigerung von Grundstücken anwendbar.