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216 CH-LU

§ 1 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen - Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen · Geltungsbereich

1. Die folgenden Bestimmungen sind auf die behördlich oder richterlich angeordnete (freiwillige) öffentliche Versteigerung sowie die freiwillige öffentliche Versteigerung von Grundstücken anwendbar.

Geltungsbereich § 2 Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen →

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