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215 CH-LU

§ 87 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Schlussbestimmungen
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§ 87 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Gegenwärtiges Gesetz, welches am 1. Herbstmonat 1861 in Kraft tritt, ist dem Regierungsrate zur Bekanntmachung und Vollziehung zuzustellen und in Urschrift in's Staatsarchiv niederzulegen.

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