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215 CH-LU

§ 84 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Schlussbestimmungen
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§ 84 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Der Gemeinderat der Stadt Luzern besorgt auch künftig das Hypothekarwesen der Stadtgemeinde.

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