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215 CH-LU

§ 82 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Schlussbestimmungen
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§ 82 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Die gerichtlichen Kaufs- und Gültenprotokolle sollen inskünftig für jede der den Gerichtskreis bildenden Gemeinden gesondert geführt, alle Jahre die des Gemeinderates mit denen des Gerichtsoffiziums verglichen und dabei allfällige Mängel berichtigt werden.

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