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CH-LU
§ 81 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Schlussbestimmungen
§ 81 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. Verschreibungen oder Verpfändungen von beweglichem Gut, sei es einzeln oder verbunden mit unbeweglichem Gute, sind unzulässig und ungültig. Dabei sind jedoch die Bestimmungen des bürgerl. Gesetzb. über das Faustpfand (§§ 364 und 712) vorbehalten.
2. Schon bestehende Verschreibungen von beweglichem Gute (Fahrhabseinsatzungen) werden durch diesen Paragraphen nicht betroffen.