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§ 80 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - [[1]](#articletitle_text_fn_55673_2_1_c)

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Löschung der Hypothekarinstrumente
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§ 80 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · [[1]](#articletitle_text_fn_55673_2_1_c)

1. Für die in Folge Abzahlung zernichteten Verschreibungen dürfen an die gleiche Stelle, wenn seit deren Errichtung neuere Verschreibungen auf das Unterpfand errichtet worden sind, keine andere Verschreibungen errichtet werden, ausgenommen die neuerliche Errichtung trete an die Stelle einer Verschreibung, welche tot gerufen wurde, oder aus anderen Gründen sonst umschrieben oder in Anwendung des § 9 des Einzinsergesetzes abgelöst werden musste.

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