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CH-LU
§ 8 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Fertigung
Handänderungswesen
§ 8 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Fertigung
1. Nachdem der Kaufs- oder Tauschbrief solchermassen ausgefertigt ist, so erfolgt darauf die Zufertigung durch den Gemeinderat.
2. Nach der Fertigung ist der ganze Kaufs- oder Tauschakt mit der Übersicht der Einzinser, wenn eine solche vorhanden ist, samt der Fertigungsverhandlung in das gemeinderätliche Kaufsprotokoll nach dem Datum der Fertigung einzutragen.