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§ 8 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Fertigung

Handänderungswesen
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§ 8 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Fertigung

1. Nachdem der Kaufs- oder Tauschbrief solchermassen ausgefertigt ist, so erfolgt darauf die Zufertigung durch den Gemeinderat.

2. Nach der Fertigung ist der ganze Kaufs- oder Tauschakt mit der Übersicht der Einzinser, wenn eine solche vorhanden ist, samt der Fertigungsverhandlung in das gemeinderätliche Kaufsprotokoll nach dem Datum der Fertigung einzutragen.

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