Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215 CH-LU

§ 78 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Löschung der Hypothekarinstrumente
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 78 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Die Hypothekarinstrumente dürfen erst alsdann in den Protokollen als entkräftet angeschrieben werden, wenn sie entweder zernichtet vorliegen oder infolge öffentlichen Aufrufes mortifiziert worden sind, oder auch, wenn die Fristenzahlungen in fahrende Ansprachen übergegangen sind.

← § 77 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen 1. Kauf- und Tauschvertrag § 79 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →