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CH-LU
§ 78 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Löschung der Hypothekarinstrumente
§ 78 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. Die Hypothekarinstrumente dürfen erst alsdann in den Protokollen als entkräftet angeschrieben werden, wenn sie entweder zernichtet vorliegen oder infolge öffentlichen Aufrufes mortifiziert worden sind, oder auch, wenn die Fristenzahlungen in fahrende Ansprachen übergegangen sind.