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215 CH-LU

§ 76 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Expropriation

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Wirkung der Verpfändung
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§ 76 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Expropriation

1. Wenn aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt für Strassen, Eisenbahnen usw. unbeschwerte Abtretungen verpfändeter Güterteile gemacht werden müssen, so kommen hinsichtlich der Entschädigung der Hypothekargläubiger die gesetzlichen Bestimmungen über Expropriationen in Anwendung.

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