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215 CH-LU

§ 75 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Brandentschädigung

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Wirkung der Verpfändung
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§ 75 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Brandentschädigung

1. Wenn ein in einer Hypothekarverschreibung enthaltenes Gebäude durch Brand zerstört oder beschädigt wird, so ist, sofern nicht wieder ein Gebäude, annähernd im Werte wie das abgebrannte, gebaut wird, die Assekuranzentschädigung vorerst den Hypothekargläubigern verfallen und kann nur nach deren Befriedigung an den Eigentümer verabfolgt werden.

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