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215 CH-LU

§ 74 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Verlust des Pfandrechts

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Wirkung der Verpfändung
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§ 74 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Verlust des Pfandrechts

1. Würde die Zahlung einer aufgekündeten Gült nicht geleistet und nicht bezogen, so finden die §§ 45 und 54 ihre Anwendung.

2. Wird eine verfallene Zahlung eines Zahlungsbriefes von ihrer Verfallzeit an innert Jahresfrist nicht bezogen, oder dafür in gleicher Frist die Betreibung bis zum gelösten Aufrechnungsbot nicht geführt und fortgesetzt, so geht für diese Zahlung das Pfandrecht auf der Liegenschaft verloren, und sie ist nur noch als eine fahrende Schuld auf dem Eigentümer der Liegenschaft zu betrachten.

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