Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215 CH-LU

§ 73 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Betreffend den Zins

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Wirkung der Verpfändung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 73 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Betreffend den Zins

1. Gleiches Recht mit dem Kapital geniessen auch

a. bei gewöhnlichen Gülten drei verfallene Zinse und der Markzins;

b. bei Prioritätsgülten ein verfallener Zins und der Markzins;

c. bei Zahlungsbriefen ein verfallener Zins und der Markzins;

d. die allfälligen gesetzlichen Betreibungskosten;

← § 72 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen 1. Kauf- und Tauschvertrag § 74 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →