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CH-LU
§ 72 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Für das Kapital
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Wirkung der Verpfändung
§ 72 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Für das Kapital
1. Die hypothekarischen Verschreibungen, welche nach dem gegenwärtigen Gesetze errichtet werden, begründen zu Gunsten des rechtmässigen Ansprechers für die verschriebenen Schuldsummen eine Ansprache auf die in dem Titel verpfändeten Grundstücke und die dazu gehörenden Rechtsamen.
2. Die Erwerbung des Eigentums einer solchen muss aus der Verschreibung selbst sich ergeben, oder durch andern genügenden Ausweis erstellt werden.