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CH-LU
§ 70 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Abtretung
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Zahlungsbriefen
§ 70 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Abtretung
1. Ein Zahlungsbrief kann ohne weitere Förmlichkeiten versetzt oder verkauft werden.
2. Bei jeder Handänderung muss die Abtretung in dem Forderungstitel selbst eingetragen und amtlich beglaubigt sein.