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215 CH-LU

§ 70 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Abtretung

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Zahlungsbriefen
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§ 70 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Abtretung

1. Ein Zahlungsbrief kann ohne weitere Förmlichkeiten versetzt oder verkauft werden.

2. Bei jeder Handänderung muss die Abtretung in dem Forderungstitel selbst eingetragen und amtlich beglaubigt sein.

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