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215 CH-LU

§ 69 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Abzahlung

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Zahlungsbriefen
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§ 69 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Abzahlung

1. Der Schuldner oder, wenn später die Anforderung auf mehrere Schuldner zerfällt, die Schuldgenossenschaft hat das Recht, nach sechsmonatlicher Aufkündung je auf den Verfalltag der nächsten Zahlung die sämtlichen ausstehenden Zahlungen samthaft abzutragen.

2. Wenn eine solche Aufkündung erfolgt ist, so hat auch der Ansprecher das Recht, die samthafte Abzahlung zu verlangen.

3. Wenn nach erfolgter Aufkündung innert der Frist, während welcher die nächstverfallende Zahlung auf dem Liegenden Haft und Pfand hat, weder der Schuldner die ausstehenden Zahlungen erlegt, noch der Ansprecher sie bezieht, so erlöscht die Aufkündung.

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