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215 CH-LU

§ 68 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Zahlungsbriefen
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§ 68 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Die im § 14 festgesetzte Verantwortlichkeit der Behörde tritt zu Gunsten des Ansprechers eines Zahlungsbriefes ein, wenn der ursprüngliche Inhaber denselben veräussert hat und unzahlbar ist.

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