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CH-LU
§ 67 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Ausfertigung
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Zahlungsbriefen
§ 67 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Ausfertigung
1. Die Zahlungsbriefe sind von den Gemeinderäten anzufertigen und durch die Gerichtsoffizien zu beglaubigen.