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215 CH-LU

§ 67 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Ausfertigung

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Zahlungsbriefen
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§ 67 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Ausfertigung

1. Die Zahlungsbriefe sind von den Gemeinderäten anzufertigen und durch die Gerichtsoffizien zu beglaubigen.

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