215
CH-LU
§ 66 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Zahlungsbriefen
§ 66 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. Der Teil der Kaufsrestanz, welcher als Kaufsbarschaft ausbedungen wird, ist, wenn die Kontrahenten nicht etwas anderes festsetzen, auf Nutzens- und Schadensanfang fällig und von da an verzinslich.
2. Kann die Kaufsbarschaft wegen einem allfälligen Prozesse nicht eingefordert werden, so verliert dieselbe, so lange der Prozess unerledigt ist, das liegende Pfandrecht nicht, indem die Dauer des Prozesses nicht mitgezählt werden soll zu der Zeit, während welcher sonst die Kaufsbarschaft zur fahrenden Ansprache wird.
3. Hinsichtlich der persönlichen Haftbarkeit des Schuldners und der Haftbarkeit auf der Liegenschaft ist sie wie eine andere Kaufszahlung zu betrachten.