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215 CH-LU

§ 64 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Pfandrecht

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Zahlungsbriefen
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§ 64 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Pfandrecht

1. Die Zahlungstermine dürfen mit Pfandrecht auf die Liegenschaft nicht weiter als auf fünfzehn Jahre von Nutzens- und Schadensanfang an gerechnet ausgedehnt werden.

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