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215 CH-LU

§ 63 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Begriff

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Zahlungsbriefen
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§ 63 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Begriff

1. Zahlungsbriefe werden errichtet für das ganze oder teilweise Guthaben, welches

a. beim Verkaufe einer Liegenschaft dem Verkäufer, oder

b. beim Auskaufe von einer solchen dem Ausgekauften, oder

c. bei der Teilung in Betreff einer Liegenschaft einem Erben oder gewesenen Mitbesitzer zu gut kömmt und auf die durch den Kauf, Ankauf oder die Teilung beschlagene Liegenschaft oder einen Teil derselben verzeigt wird.

2. Der zu Handen des Ansprechers ausgefertigte Titel gilt für das daherige Guthaben als Urkunde, was in demselben ausdrücklich ausgesprochen sein muss.

3. Der dem Übernehmer der Liegenschaft zugefertigte Akt dagegen gilt demselben bloss als Erwerbstitel, und nicht als Ansprachsakt, was in demselben ausdrücklich bemerkt werden soll.

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