Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215 CH-LU

§ 60 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Prioritäts- oder Zehntgülten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 60 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. In einer Zehntgült bedarf es keiner Würdigung der Liegenschaft, und es kann dieselbe errichtet und an den Ansprecher ausgehändigt werden, ob auf dem Errichter Betreibungen haften oder nicht.

2. Im Übrigen werden sie errichtet, aufgekündet, eintretenden Falls verteilt und abbezahlt, wie die gewöhnlichen Gülten.

← § 59 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen 1. Kauf- und Tauschvertrag § 61 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →