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CH-LU
§ 60 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Prioritäts- oder Zehntgülten
§ 60 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. In einer Zehntgült bedarf es keiner Würdigung der Liegenschaft, und es kann dieselbe errichtet und an den Ansprecher ausgehändigt werden, ob auf dem Errichter Betreibungen haften oder nicht.
2. Im Übrigen werden sie errichtet, aufgekündet, eintretenden Falls verteilt und abbezahlt, wie die gewöhnlichen Gülten.