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§ 6 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Kauf- und Tauschbrief a. Inhalt

Handänderungswesen
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§ 6 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Kauf- und Tauschbrief a. Inhalt

1. Nach Einreichung des Kauf- oder Tauschvertrages hat der Gemeinderat mit seinem Schreiber den Kauf- oder Tauschbrief anzufertigen. Derselbe soll enthalten

a. Name, Heimat und Wohnort der vertragschliessenden Teile und ihrer allfälligen Vertreter;

b. das Datum des Erwerbstitels des Verkäufers, wenn ein solcher vorhanden, mit dem Datum der Fertigung;

c. die Beschreibung der Grundstücke mit Angabe des Masses (soweit dies aus den Protokollen ersichtlich ist), der Begrenzungen und der mit den Grundstücken verbundenen Rechtsamen und Beschwerden, in möglichster Kürze und Bestimmtheit;

d. die Bodenzins-, Zehnt- und andere dingliche Lasten;

e. die auf den Grundstücken haftenden Verschreibungen, mit Gattung, Kapitalbetrag, Inhaber, Angangsdatum, nebst ausstehenden Zinsen und Marchzinsen in Franken und Rappen, unter Angabe des Zinstragers; wenn auf der Liegenschaft die Tragerei haftet, so ist dem Kaufbrief eine Übersicht der Einzinser und ihrer Schuldraten nachzutragen; die Lasten und Schuldposten sind genau auf diejenigen Grundstücke zu verlegen, auf denen dieselben nach dem letzten, auf die Unterpfande bezüglichen Handänderungs- oder Verpfändungsakte haften; sollte eine Unrichtigkeit sich ergeben, so hat eine Berichtigung einzutreten;

f. die Zeit des Anfangs von Nutzen und Schaden;

g. die Kaufssumme;

h. die Abrechnung unter Angabe der Abzahlungsweise der sich ergebenden Kaufsrestanz;

i. endlich die weitern Kaufsbedingnisse.

2. Dieser Kaufsakt ist vom Gemeinderat (Präsidenten und Schreiber) zu unterzeichnen und zu besiegeln.

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