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215 CH-LU

§ 59 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Prioritäts- oder Zehntgülten
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§ 59 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Wenn verschiedene Grundstücke eines Unterpfandbesitzers in einer Gült verschrieben werden wollen, so sind die Grundstücke jedes einzeln zu beschreiben sowie die Abschatzung des Zehnten für jedes einzeln zu machen und in der Gült anzugeben.

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