215
CH-LU
§ 58 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Prioritäts- oder Zehntgülten
§ 58 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. Durch Prioritäts- oder Zehntgülten kann der Naturalzehnten losgekauft oder in einen fixen Geldbetrag umgewandelt werden, sofern der Zehnten, welchen ein Unterpfandbesitzer an einen oder mehrere Zehntansprecher schuldet, nach ergangener Schatzung wenigstens 200 Franken ersteigt.