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215 CH-LU

§ 57 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
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§ 57 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Für die Aufkündung und Abbezahlung von Teilen einer Gült und von Gültauszügen gelten die gleichen Fristen und Summen, wie für unverteilte Gülten.

2. Bei eintretender Teilung der darin verschriebenen Unterpfande sind die für ganze Gülten gegebenen Vorschriften anzuwenden.

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