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215 CH-LU

§ 56 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
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§ 56 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Ein Gültauszug muss, wie die Gült selbst, eine Beschreibung der darin verpfändeten Unterpfande, ein spezielles Verzeichnis der darauf haftenden Beschwerden und Schulden, den Betrag der Forderung, den Anstellungstag und die Würdigungssumme der Unterpfande, die Assekuranzsumme der auf letztern befindlichen Gebäude enthalten, und mit dem Gültensiegel versehen sein. (Formular B.)

2. Er hat die gleichen Pfandrechte auf die darin verschriebenen Unterpfande, wie die ursprüngliche Gült und kann nach Belieben in Umlauf gesetzt werden.

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