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CH-LU
§ 55 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Gültauszug
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
§ 55 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Gültauszug
1. Will der Besitzer einer Gült, deren Betrag verteilt worden, einen solchen Teil derselben veräussern, so kann er sich dafür von dem betreffenden Gerichtsoffizium auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.
2. Die Ausfertigung eines solchen Gültauszuges muss in der Gült selbst, sowie in den Hypothekarprotokollen vorgemerkt werden.