Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215 CH-LU

§ 5 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Ort der Fertigung

Handänderungswesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Ort der Fertigung

1. Käufe und Täusche um Liegenschaften werden von dem Gemeinderate derjenigen Gemeinde verschrieben und gefertigt, in deren Umkreis die betreffenden Liegenschaften gelegen sind.

2. Gehören zu einer Liegenschaft, die der Handänderung unterliegt, Teile in den Kreis einer andern Gemeinde, so erfolgt zwar Verschreibung und Zufertigung in der Gemeinde, wo das Wohnhaus steht, oder, wenn kein solches vorhanden ist, wo der grössere Teil der Liegenschaft gelegen ist; die Übertragung ist aber an den Kaufprotokollen der andern Gemeinde vorzumerken.

← § 4 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen 1. Kauf- und Tauschvertrag § 6 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →