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215 CH-LU

§ 46 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
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§ 46 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Wenn eine terminweise Abbezahlung wirklich erfolgt, so gelten die Vorschriften des § 7 des Gesetzes über die Einzinserei.

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