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215 CH-LU

§ 45 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
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§ 45 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Wenn die Zahlung einer auf ungeteiltem Unterpfand haftenden Gült, sei es die erste oder eine nachfolgende, innert Jahresfrist nach ihrem Verfalltermin vom Schuldner nicht geleistet und vom Gläubiger nicht bezogen wird, so ist die Aufkündung erloschen und die Gült für den noch nicht bezahlten Inhalt wieder angestellt.

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