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§ 44 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - [[1]](#articletitle_text_fn_55644_2_1_c)

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
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§ 44 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · [[1]](#articletitle_text_fn_55644_2_1_c)

1. Wenn der Gültschuldner eine Gült aufkündet, und mit der Aufkündung dem Ansprecher anzeigt, dass er den ganzen Betrag der Gült auf einmal erlegen wolle, so ist er hiezu befugt, und es muss in diesem Falle das Instrument ihm unentkräftet zurückgestellt werden.

2. Wenn der Schuldner dem Ansprecher die volle Bezahlung auf ein Mal angekündet hat, so hat dieser auch das Recht, sie zu verlangen, und er ist zur Annahme einer terminweisen Abbezahlung nicht mehr verbunden.

3. Wenn der Ansprecher aufkündet, so ist der Schuldner berechtigt, die Gült auf den ersten Termin vollständig abzubezahlen und das Instrument unentkräftet zu verlangen. Er muss aber drei Monate vor der Verfallzeit einer Zahlung dem Ansprecher anzeigen, dass er die Gült auf einmal zahlen wolle.

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