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215 CH-LU

§ 43 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
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§ 43 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. In der Regel werden die Gülten nach erfolgter Aufkündung wie folgt abbezahlt

a. bis auf Fr. 500 auf ein Mal;

b. bis auf Fr. 2000 in jährlichen Zahlungen von 500 Fr.;

c. grössere Summen in vier gleichen jährlichen Zahlungen.

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