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215 CH-LU

§ 42 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Ablösung

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
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§ 42 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Ablösung

1. Die Gülten sind von sechs zu sechs Jahren ablösbar. Der Ablösung muss eine Aufkündung vorangehen, zu welcher der Schuldner wie der Ansprecher berechtigt ist. Diese Aufkündung muss, um gültig zu sein, wenigstens sechs Monate vor der Verfallzeit der Gült bei dem Botenweibel, in dessen Kreis das Unterpfand liegt, eingegeben werden.

2. Der Botenweibel hat alle Aufkündungen in eine Kontrolle einzutragen und dem Betreffenden oder, wenn er eine Person unter umfassender Beistandschaft ist, dem Beistand, und wenn der Beistand nicht bekannt ist, dem Gemeindeverwalter seines Heimatortes rechtlich zuzustellen. Wohnt derjenige, an den die Zustellung zu verrichten ist, nicht in der Gemeinde, wo das Unterpfand liegt, so hat der Botenweibel des Unterpfandortes sie dem Botenweibel des Wohnortes desselben zur Verrichtung mitzuteilen.

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