Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215 CH-LU

§ 41 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Das Mass dieser Verantwortlichkeit ist folgendermassen bestimmt

die Errichter des Gültaufsatzes, die Mitglieder des Gemeinderates nebst Gemeinderatsschreiber, haften solidarisch für zwei Dritteile;

die Ausfertiger der Gült, Gerichtspräsident und Gerichtsschreiber, haften ebenfalls solidarisch für einen Dritteil des nachgewiesenen Schadens.

2. Im Falle der Nichtübereinstimmung des Instrumentes mit dem Aufsatze haftet die ausfertigende Behörde für die daherigen Folgen allein.

← § 40 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen 1. Kauf- und Tauschvertrag § 42 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →