Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215 CH-LU

§ 34 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Gültaufsatz

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Gültaufsatz

1. Der hierauf von dem Gemeinderate anzufertigende Gültaufsatz (Entwurf) muss, unter Benutzung der gemeinderätlichen und nötigenfalls der gerichtlichen Hypothekarprotokolle, alles das enthalten, was in § 28 für den Inhalt der Gült vorgeschrieben ist, und von den Würdigern und dem Gemeinderatsschreiber unterzeichnet sein.

← § 33 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen 1. Kauf- und Tauschvertrag § 35 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →