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CH-LU
§ 31 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
§ 31 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. Die gemeinderätlichen Würdiger stehen nebenbei dem rechtmässigen Ansprecher eines Instrumentes auf sechs Jahre lang für ihre Summe der Würdigung gut.
2. In dem Falle aber, wo auf diese Gewährschaft Anspruch genommen wird, sind die Würdiger berechtigt, so viel von ihrer Würdigungssumme in Abzug zu bringen, als ungewöhnliche Zufälle oder Naturereignisse und ausserordentliche Zeitumstände den Wert des Gutes verringert haben.
3. Wenn die Würdiger sich ausweisen, dass die Liegenschaft zur Zeit der Würdigung den von ihnen angegebenen Wert hatte, so sind sie nicht zu belangen.