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215 CH-LU

§ 29 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Bedingung und Ort der Errichtung

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung - Von den Gülten insbesondere - Gewöhnliche Gülten
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§ 29 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Bedingung und Ort der Errichtung

1. Wer eine Gült errichten lassen will, muss beim Gemeinderatspräsidenten der Gemeinde, in welcher die zu verpfändende Liegenschaft liegt,

a. sein Begehren stellen, mit Angabe der Liegenschaft, auf welche, und der Summe, für welche die Gült errichtet werden soll;

b. sich erforderlichenfalls über das Eigentum der Liegenschaft sowie über die persönliche Berechtigung zur Verpfändung durch Zeugnis des heimatlichen Gemeinderates ausweisen.

2. Der Gemeinderatspräsident hat diese Begehren in ein Register mit fortlaufenden Nummern gehörig einzutragen und dieselben sowie die fernern Ausweise als Belege aufzubewahren.

3. Wenn die in eine Gült zu verschreibenden Liegenschaften in zwei oder mehreren Gemeindekreisen liegen, so wird der Gültaufsatz von dem Gemeinderat errichtet, in dessen Gemeinde das Wohnhaus oder, in Abgang eines solchen, der grössere Teil der Liegenschaft gelegen ist.

4. Die Verpfändung ist an dem Gültenprotokolle jeder Gemeinde vorzumerken.

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