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215 CH-LU

§ 27 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - 3. Errichtung

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung
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§ 27 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · 3. Errichtung

1. Die Gemeinderäte besorgen unter Mitwirkung der Gerichtsoffizien die Ausfertigung der Zahlungsbriefe und die Anfertigung der Gültaufsätze. Die Ausfertigung der Gülten geschieht durch die Gerichtsoffizien.

2. Die Gemeinderäte führen über die Ausfertigung der Zahlungsbriefe, über die Gülten, die ihnen von den Gerichtsoffizien zugestellt werden, und über die Aushändigung dieser Pfandverschreibungen eine eigene Kontrolle.

3. Die Titel dürfen nur an den zur Übernahme Berechtigten ausgehändigt werden.

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