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215 CH-LU

§ 26 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - 2. Arten

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung
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§ 26 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · 2. Arten

1. Nur der Eigentümer liegender Güter kann dieselben verpfänden, und zwar

a. durch Errichtung von Gülten (§§ 28 bis 62);

b. durch Errichtung von Zahlungsbriefen (§§ 63 bis 71).

2. Wer dergleichen Verschreibungen errichten lässt, haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben. Derselbe hat auch für die verschriebene Summe persönliche Nachwähr zu leisten. (§ 742 des bürgerl. Gesetzb.)

3. Dem Errichter eines Zahlungsbriefes bleiben jedoch die in den §§ 13 und 14 zugesicherten Rechte bewahrt.

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