Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215 CH-LU

§ 25 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Rangordnung

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Rangordnung

1. Im Pfandrechte geht jeweilen die ältere Verpfändung der jüngern vor.

2. Verschreibungen oder Beschwerden bleiben in ihrem Rechte und in ihrer Kollokation, auch wenn sie bei spätern Verpfändungen nicht angezeigt würden.

← § 24 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen 1. Kauf- und Tauschvertrag § 26 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →