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CH-LU
§ 25 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Rangordnung
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung
§ 25 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Rangordnung
1. Im Pfandrechte geht jeweilen die ältere Verpfändung der jüngern vor.
2. Verschreibungen oder Beschwerden bleiben in ihrem Rechte und in ihrer Kollokation, auch wenn sie bei spätern Verpfändungen nicht angezeigt würden.