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CH-LU
§ 24 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung
§ 24 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen
1. Wenn über die Frage, ob ein Gegenstand als liegendes Gut verpfändet werden könne, sich Anstände erheben, so entscheidet der Gemeinderat, in zweiter Instanz das Kantonsgericht[14].