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215 CH-LU

§ 23 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung
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§ 23 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Rechtsamen, die zu den Liegenschaften gehören, werden durch Verschreibung der Liegenschaft mitverpfändet, auch wenn sie speziell nicht angezeigt sind.

2. Rechtsamen, die zu einem Unterpfand erworben werden, sind als Zuwachs zu betrachten, und es haben auch früher errichtete Pfandbriefe ein Recht darauf.

3. Wenn jedoch eine Rechtsame gegen Übernahme einer Beschwerde erworben wird, so kann die Rechtsame nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch die Beschwerde übernommen wird.

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