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CH-LU
§ 21 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - 1. Umfang
Hypothekarwesen - Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute - Umfang, Arten, Errichtung
§ 21 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · 1. Umfang
1. Von nun an müssen die hypothekarischen Verschreibungen nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes errichtet und in die Grundbücher eingetragen werden.
2. Verschreibungen oder Verpfändungen liegender Güter in anderer Form sind unzulässig und ungültig, vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen über Verpfändung von Eisenbahnen und anderweitigen Grundeigentums anonymer Gesellschaften.