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215 CH-LU

§ 20 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über die bisherigen Verschreibungen
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§ 20 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Die alten Prioritätsgülten sind in Beziehung auf Aufkündung und Umwandlung oder Verteilung den gleichen Vorschriften unterworfen wie die gewöhnlichen Gülten.

2. Im Falle der Umwandlung dürfen die neuen Gülten errichtet werden ohne Rücksicht auf einen grössern oder kleinern Betrag.

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