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§ 2 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Abfassung der Verträge

Handänderungswesen
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§ 2 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Abfassung der Verträge

1. Alle Verträge über Kauf oder Tausch von Liegenschaften müssen schriftlich abgefasst sein. (§ 623 des bürgerl. Gesetzb.5)

2. Bei amtlichen Versteigerungen von solchen ist die Unterschrift der Kontrahenten nicht erforderlich.

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