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§ 19 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Hypothekarwesen - Über die bisherigen Verschreibungen
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§ 19 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Ist die Erklärung zur Umwandlung von ältern Verschreibungen in neue Gülten zu Handen der Einzinserkasse dem Gemeinderate schriftlich vorgelegt und an den Protokollen des Gemeinderates und des Gerichts vorgemerkt worden, so hat die Einzinserkasse für ihre auf die ältern Verschreibungen geleisteten Zahlungen samt Zins das Forderungsrecht auf dem Liegenden, und zwar in der Kollokation der abbezahlten Posten, auch wenn die neue Verschreibung noch nicht ausgefertigt ist.

2. Die spezifizierte Aufzählung der ältern Verschreibungen oder der Schuldraten in eine solche, wie sie in § 30 des Einzinsergesetzes vorgeschrieben ist, muss in den Protokollen erscheinen; hingegen genügt in dem neuen Instrumente die Angabe, dass es an die Stelle von alten Verschreibungen errichtet worden sei. Wenn diese getilgt sein werden, so ist die diesfällige Erklärung durch die Verwaltung der Einzinserkasse in dem Instrumente nachzutragen.

3. Wenn durch die neuen Gülten alles ältere Verschriebene abgelöst wird, so ist auch eine besondere Vormerkung desselben in den Protokollen nicht mehr nötig.

4. Gehen die Unterpfande eines Einzinsers, der die Umwandlung angelobt hat, in andere Hand über, bevor die neuen Gülten errichtet sind, so hat der neue Eigentümer sie errichten zu lassen und die Kosten zu tragen.

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