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§ 17 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - [[1]](#articletitle_text_fn_55617_2_1_c)

Hypothekarwesen - Über die bisherigen Verschreibungen
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§ 17 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · [[1]](#articletitle_text_fn_55617_2_1_c)

1. Die bisher bestehenden Verschreibungen auf Liegendem, als: Gülten, Aufschläge, Kaufszahlungsbriefe, Erbsauskäufe, Jahrzeitenkapital usw. sind bis zu ihrer Ablösung und Löschung nach den bisherigen Gesetzen zu behandeln.

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