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§ 16 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - Rechte

Hypothekarwesen - Über die bisherigen Verschreibungen
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§ 16 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · Rechte

1. Alle Verschreibungen, seien sie vor 1798 oder seither errichtet worden, haben die gleiche Kraft und geniessen die gleichen Rechte, sie mögen im In- oder Auslande liegen und einem Kantonsbürger oder einem andern angehören.

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