215
CH-LU
§ 15 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - 3. Handänderung von Gesetzes wegen
Handänderungswesen
§ 15 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · 3. Handänderung von Gesetzes wegen
1. Erfolgt die Handänderung einer Liegenschaft nicht in Folge eines Vertrages, so tritt an die Stelle der Fertigung eine blosse Zuschreibung. (§ 293 des bürgerl. Gesetzb.[8])