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§ 15 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen - 3. Handänderung von Gesetzes wegen

Handänderungswesen
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§ 15 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen · 3. Handänderung von Gesetzes wegen

1. Erfolgt die Handänderung einer Liegenschaft nicht in Folge eines Vertrages, so tritt an die Stelle der Fertigung eine blosse Zuschreibung. (§ 293 des bürgerl. Gesetzb.[8])

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