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215 CH-LU

§ 14 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

Handänderungswesen
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§ 14 Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen

1. Ist der Verkäufer nicht im Stande, diese Entschädigung zu leisten, und sind jene Beschwerden oder Schulden in den Erwerbsakten oder den Protokollen, welche diese enthalten, zu ersehen, so haben die Mitglieder des Gemeinderates, durch welchen die Zufertigung geschehen ist, sowie der Gemeindeschreiber dem Übernehmer an den deshalb erlittenen Schaden zwei Dritteile solidarisch und der Gerichtspräsident und Gerichtsschreiber einen Dritteil, ebenfalls solidarisch, zu leisten.

2. Wenn ein Beamter oder eine Behörde, die früher im Amte waren, den Fehler verschuldet haben, so sind diese zunächst und subsidiär die Gemeinde beziehungsweise der Gerichtsbezirk für den Schadenersatz verantwortlich.

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